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 Satzung v. 11.10.1983, geändert am 11.10.1984/09.12.1993/24.09.1996/27.02.1997/04.11.1999/08.04.2003/17.04.2007/22.04.08      Verfasst am: 30.05.2006 12:12       Nach oben   


Satzung des Vereinsrings Oberursel e.V. ( gegr. 1961 )

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Vereinsring Oberursel e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Oberursel (Taunus).

§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereinsrings Oberursel e. V. ist:
a. die Förderung internationaler Freundschaft, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Völkerverständigung durch Organisation von Austauschfahrten in die Partnerstädte der Stadt Oberursel in England, Frankreich, Russland und Holland u. a.. Durchführung von multikulturellen internationalen Veranstaltungen in Oberursel mit ausländischen Vereinen und dem Ausländerbeirat u. a.

b. die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und die des Brauchtums wie z. B. Organisation und Durchführung des Taunuskarnevalzuges, der Inthronisation der Brunnenkönigin, des Brunnenfestes u. a..

c. die Förderung der Denkmalpflege, z. B. die Pflege, Wartung, Instandsetzung und die Förderung des Neubaus von Brunnen im Stadtgebiet von Oberursel u. a..

d. die Förderung des Sports, z. B. durch die Organisation sowie Durchführung von übervereinlichen Sportveranstaltungen u. a..

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht ist erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Ausgaben des Vereins
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oberursel (Taunus), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereinsrings Oberursel e.V. können nur in Oberursel tätige Vereine sowie die Stadt Oberursel werden. Die Aufnahme in den Vereinsring Oberursel e. V. ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Austritt oder
2. Ausschluss oder
3. Auflösung des Mitglieds Vereins oder
4. Auflösung des Vereinsrings Oberursel e.V.
Zu 1.: Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Er muss schriftlich dem Vorstand erklärt werden.

Zu 2.: Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Gesamtvorstand von diesem aus dem Vereinsring Oberursel e.V. ausgeschlossen werden, wenn es
a. die satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht erfüllt oder
b. trotz Mahnung den Beitrag nicht bezahlt oder
c. gegen die Interessen des Vereinsrings Oberursel e. V. schwer verstößt.
Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied schriftlich, unter der Angabe der Gründe, gestellt werden.

§ 8 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen, vom Zugang des schriftlichen Bescheides an gerechnet, beim Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Einspruch gegen den Ausschluss aus dem Vereinsring Oberursel e.V. hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 9 Beitragspflicht
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Für Vereine, die an Veranstaltungen des Vereinsrings (zum Beispiel Brunnenfest, Märkte usw.) teilnehmen, werden Sonderbeiträge erhoben. Art und Höhe der Sonderbeiträge werden in besonderen Richtlinien, die die Mitgliederversammlung beschließt geregelt.

§ 10 Organe
die Organe des Vereinsrings Oberursel e. V. sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereinsrings Oberursel e. V. ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal jährlich statt. Diese Versammlung ist öffentlich. Sie wird durch den Vorstand unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen einberufen.
2. Wird von einem Viertel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt, so muss der/die Vorsitzende innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Eingang des Verlangens mit entsprechender Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
3. Zu einer Mitgliederversammlung entsendet jedes Mitglied nur einen stimmberechtigten Delegierten. Ein Delegierter muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
4. Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes sind stimmberechtigte Mitglieder im Sinne dieser Satzung. Bei der Entlastung des Vorstandes (§ 12, 2.3) sind dessen Mitglieder nicht stimmberechtigt.
5. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereinsrings Oberursel e. V. eingegangen sind und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung noch zur Kenntnis gebracht wurden.
6. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt behandelt werden sollen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Abstimmung über eine Satzungsänderung ist nicht zulässig.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten dieses Vereins, soweit die Vorschriften dieser Satzung nicht etwas anderes festlegen.
2. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung besteht in folgenden Fällen:
2.1.Beschluss des Wirtschafts-/ Haushaltsplanes
2.2 Festlegung von Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge
2.3 Entlastung des Vorstands
2.4 Wahl des Vorstands
2.5 Wahl der Mitglieder des Brunnenfestausschusses und des Kamevalzugausschusses
2.6 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
2.7 Entgegennahme der durch den Vorstand autorisierten Jahresberichte der Ausschüsse
2.8 Entscheidung über Einsprüche § 8
2.9 Ernennung von Ehrenmitgliedern gem. § 14.
3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass weitere
Angelegenheiten des Vereinsrings Oberursel e. V. in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen.

§ 13 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Kassenverwalter/in
- dem/der Schriftführer/in
- einem Mitglied der Stadtverwaltung Oberursel (Taunus)
2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
- und höchstens sieben Beisitzern. Die Sektionen der Oberurseler Vereine (u. a. Sport, Musik und Gesang, Allgemein, Kirchen und Karneval) sollen im Vorstand vertreten sein
- den Ehrenmitgliedern
- den Ausschussvorsitzenden mit beratender Stimme.
3. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein, welche Mitglieder in einem Mitgliedsverein bzw. von der Stadt Oberursel delegiert sind. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes wahrend einer Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen.
5. Der geschäftsführende Vorstand tagt bei Bedarf oder wenn mindestens
eines seiner Mitglieder dies beantragt.
Er wird von dem/der Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand tagt nach Bedarf oder wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies beantragen. Er wird von dem/der Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen. Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, auch wenn erste/r und zweite/r Vorsitzende/r fehlen sollten.
7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sowie der/die Kassenverwalter/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei dieser Vorstandmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 14 Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung benannt werden. Es sollen nur solche Personen vorgeschlagen werden, die sich als Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes besondere Verdienste erworben haben und aus dem Vorstand ausgeschieden sind. Für sie gelten die Regeln dieser Satzung entsprechend insbesondere § 11, 4.. Sie führen als Titel ihre bisherige Funktion mit dem Zusatz „Ehren....".

§ 15 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Gesamtvorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, die Leitung der Organisationsgeschäfte, die Verwaltung und die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Er entscheidet über Aufnahme bzw. Ausschluss eines Mitgliedes.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die Erledigung der
laufenden Verwaltungsgeschäfte; darüber hinaus trifft er in dringenden Fällen die erforderliche Eilentscheidung. Er hat das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht, teilzunehmen.
3. Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer/in benennen. Die Einstellung dieses(r) Geschäftsführers/in darf erst erfolgen, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt hat. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen der Vorstandsgremien sowie an den Ausschusssitzungen beratend teil.

§ 16 Ausschüsse
1. Für die Durchführung spezieller Aufgaben können Ausschüsse gebildet
werden.
2. Die Mitglieder des Brunnenfestausschusses und des Taunuskarnevalausschusses werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse werden von den Mitgliederversammlungen der jeweiligen Sektionen gewählt. § 13, 3. Satz 1 und 3 und § 13, 4. gelten entsprechend. Die Ausschüsse konstituieren sich selbst. Der Ausschussvorstand sollte mindestens bestehen aus der/dem Vorsitzenden der/ dem Kassierer/in, der/dem Schriftführer/in. §§ 17 und 18 gelten entsprechend. Die Ausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie ist vom Vorstand des Vereinsrings zu genehmigen. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch seine(n) Vorsitzende(n) einberufen. § 18 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. Die Einladungen für die konstituierenden Sitzungen erfolgen durch den Vorstand des Vereinsrings. Mindestens einmal jährlich hat der Vorstand eines sonstigen Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. § 11, 1 gilt entsprechend.
3. Die Ausschüsse arbeiten eigeninitiativ. Die Kassierer/innen sind dem/der Kassierer (in) des Vorstandes verantwortlich. Die Kassenverwaltung wird vom Kassierer/der Kassiererin des Vorstandes vorgenommen.

§ 17 Notwendige Mitgliedschaft
Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse scheiden bei Verlust der Mitgliedschaft in dem von ihnen vertretenen Mitgliedsverein aus diesen Gremien aus.

§ 18 Wahlen und Beschlussfassung
1. Die Organe beschließen, sofern die Satzung es nicht anders vorschreibt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2. Wahlen werden grundsätzlich schriftlich und geheim durchgeführt. Wenn niemand widerspricht, kann durch Handaufheben gewählt werden. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen gewertet. Beschlüsse werden durch Handaufheben gefasst; dem Antrag eines Organmitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
3. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit fuhren sie ihre Amtgeschäfte fort, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

§ 19 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 20 Kassen und Rechnungsprüfung
Zur Prüfung der Kassengeschäfte werden von der Jahreshauptversammlung jährlich mindestens zwei Personen gewählt. Die Amtzeit beträgt mindestens ein Jahr, höchstens zwei Jahre. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenverwalters.

§ 21 Personenidentität
Mitglieder des Gesamtvorstandes dürfen zu stimmberechtigten Ausschussmitgliedern gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen während des Zeitraumes der ihre Kassenprüfung umfasst, nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes oder eines Ausschusses gewesen sein.

§ 22 Geschäftsordnung
Mitgliederversammlung, Vorstand und Ausschüsse können sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

§ 23 Satzungsänderung
Die Änderung dieser Satzung kann nur mit Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder (Delegierte) auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 24 Auflösung des Vereinsrings Oberursel e.V. und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereinsrings Oberursel e. V. kann nur in einer zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn dies
a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder
beschlossen hat oder
b. von 1/3 der Mitglieder des Vereinsrings Oberursel e. V. schriftlich
gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Delegierten beschlossen werden. Sollte bei der Versammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Delegierten anwesend sein, so ist ein Auflösungsbeschluss unzulässig. Es ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Versammlung eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oberursel (Taunus), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung des Vereinsrings Oberursel in das Vereinsregister in Kraft. Satzung vom 11.10.1983, geändert am 11.10.1984, 09.12.1993, 24.09.1996, 27.02.1997, 04.11.1999, 08.04.2003, 17.04.2007, zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 22.04.2008.


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