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 Zugordnung Taunuskarnevalszug, Stand 22.11.2011      Verfasst am: 26.11.2011 12:37       Nach oben   


Zugordnung für Teilnehmer am Taunuskarnevalzug in Oberursel (Taunus)

Gültigkeit
Die Zugordnung gilt für alle Teilnehmer am Taunuskarnevalzug, der vom Vereinsring Oberursel e.V. (nachstehend Veranstalter genannt) organisiert und veranstaltet wird.
Mit der Anmeldung wird die Zugordnung – durch Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten – als verbindlich anerkannt.

Teilnahmeberechtigung

Die Entscheidung über eine Teilnahme an Umzügen obliegt dem Veranstalter. Nur angemeldete Teilnehmer dürfen teilnehmen.

Organisation, Leitung und Durchführung
Die Organisation, Leitung und Durchführung von Umzügen obliegt dem Veranstalter, insbesondere des Vorsitzenden und dessen Vertreter, wobei einzelne Aufgaben verantwortlich delegiert werden können.
In die Durchführung sind als Teil der Zugleitung Polizei, rdnungsbehörden, Sanitätskräfte, Zugordner und Funkleitung eingebunden.
Den Anordnungen der Zugleitung ist unbedingt Folge zu leisten.

Anmeldung
Anmeldungen zu dem Fastnachtsumzug sind bis spätestens 31.12. eines jeden Jahres an den Veranstalter zu richten. Entsprechende Anmeldevordrucke werden/ wurden rechtzeitig zugesandt.
Zugnummern werden nur für darstellende Objekte (Motivwagen, Komiteewagen) – keine Marketenderwagen – vergeben. Standarten und Einzelpersonen erhalten keine Zugnummer und werden ggf. im Vereinsverband zusammengefasst.
Spätestens bis zwei Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung sind der Zugverantwortliche des Zugteilnehmers sowie eine am Tag der Veranstaltung erreichbare Mobilrufnummer eines Verantwortlichen an den Veranstalter zu melden.

Gestaltung

Zugteilnehmer haben sich und mitzuführende Gegenstände – unter Beachtung des regionalen Brauchtums – dem Ereignis entsprechend zu gestalten, wobei gegen Anstand und Sitte verstoßende sowie verunglimpfende Darstellungen nicht zulässig sind.
Umfassende fastnachtliche Dekoration ist erforderlich. Werbung darf nicht dominant zur Geltung gebracht werden. Werbung, die über ein geringfügiges Maß hinausgeht, bedarf der Genehmigung des Veranstalters.
Beschallungsanlagen auf den Fahrzeugen sind anzumelden, bedürfen der Genehmigung durch den Veranstalter und dürfen keine über dem Maß liegende Schallabstrahlung haben. -Vorgabe: max. 85 dB.
! Nicht angemeldete Beschallungsanlagen dürfen nicht in Betrieb gehen !
Beschallungsanlagen an der Zugstrecke werden durch den Veranstalter gestellt. Ausnahmen bedürfen ebenfalls der Genehmigung.
Zugeteilte Zugnummern sind deutlich erkennbar anzubringen.

Sicherheit

Öffentliche Bauvorschriften und nachstehende Baurichtlinien sind unbedingt zu beachten.
1. Fahrzeug
An Umzügen dürfen nur verkehrssichere Fahrzeuge teilnehmen. Mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h muss für jedes Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt sein. Die Kennzeichen der zugelassenen Fahrzeuge müssen lesbar sein.
Die Fahrzeughalter haften für die Einhaltung der Verkehrssicherheit.
Die Anhängevorrichtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern muss stets betriebs- und verkehrssicher sein.
Es werden in der Regel Züge mit nur einem Anhänger zugelassen.
Der jeweilige Fahrzeugführer hat alle Fahrzeugnachweise sowie die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis mit sich zu führen.
Die seitlichen Verkleidungen der Fahrzeuge müssen aus einem festen, nicht durchstoßbaren Material sein und dürfen eine maximale Bodenfreiheit von 25 cm haben.
Die maximale Breite der Fahrzeuge ist auf 3 m beschränkt. Einzelfahrzeuge dürfen nicht länger als 9 m, Sattelkraftfahrzeuge nicht länger als 15 m und Züge (LKW und Anhänger) mit Überbau nicht länger als 18 m sein.
Die Höhe der Fahrzeuge, insbesondere solche, auf welchen Personen befördert werden, darf 4 m nicht überschreiten.
Ausnahmen für Motivwagen ohne Personenbeförderung bedürfen der Genehmigung des Veranstalters.
Bei LKWs mit Personenbeförderung ist ein zugelassener Feuerlöscher (W 10 oder PG 6) mitzuführen (PG 6 bedeutet ein Feuerlöscher mit 6 kg Inhalt).
Stromaggregate sind dem Veranstalter generell mitzuteilen. Diese sind so montiert das eine ausreichende Be- und Entlüftung erfolgen kann- auch hier ist ein zugelassener Feuerlöscher mitzuführen.

2. Aufbauten
Aufbauten sind so stabil und sicher zu gestalten, dass Personen auf dem Fahrzeug und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden können.
Ein Aufspringen auf die Festwagen ist durch bauliche Maßnahmen zu erschweren. (Gitter oder ähnliches).
Die Lade- bzw. Standfläche der Komiteewagen muss eben, tritt- und rutschfest sein. Für jeden Stehplatz müssen ausreichende Sicherungen gegen ein Herunterfallen von Personen (Brüstung oder Geländer, mind. 100 cm) sowie Festhaltevorrichtungen vorhanden sein.
Bei Verkleidungen von Kraftfahrzeugen muss für den Fahrzeugführer ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet sein.
An den Außenseiten der Fahrzeuge dürfen keine scharfkantigen oder sonstige gefährliche Teile hervorstehen. Gleiches gilt für den Schutz der auf dem Fahrzeug beförderten Personen. Ein- und Ausstiege sollten möglichst hinten, bezogen auf die Fahrtrichtung angeordnet sein. Der Einstieg darf nicht an der Zugvorrichtung sein.
Im Falle des Verstoßes gegen Bauvorschriften bzw. Baurichtlinien sowie gegen das Gestaltungsgebot werden diese zurückgewiesen.

Bei jedem Fahrzeug ist ausreichend Begleitpersonal, je Seite, Achse bzw. Zugvorrichtung mindestens eine Kraft einzusetzen. Fahrzeuge, deren Umrisse vom jeweiligen Fahrer nicht eingesehen werden können, müssen zusätzlich durch eine ausreichende Anzahl von Ordnern abgesichert werden. Der Verantwortliche des Zugteilnehmers hat die Einweisung, Einteilung und Überwachung des Begleitpersonals sicherzustellen.
Fahrzeugführer und Reiter bzw. Pferdeführer haben stets an ihren Fahrzeugen bzw. bei ihren Pferden zu bleiben.
Fahrzeugführer, Reiter und Ordner haben alkoholfrei zu bleiben und ihre Fahr- Reit- und Handlungsweise so einzurichten, dass Zuschauer oder andere Zugteilnehmer nicht gefährdet werden.
Pferde dürfen nur von geübten Reitern geritten werden (Reiterausweis). Es dürfen nur Pferde eingesetzt werden, die zur Teilnahme an Umzügen trainiert sind und hierfür Eignung haben.
Verkehrsvorschriften sowie Unfallverhütungsvorschriften sind genauestens zu beachten. Insbesondere dürfen sich auf Fahrzeugdächern, Kotflügeln, Trittbrettern usw. sowie auf Zug- bzw. Anhängerverbindungen keine Personen aufhalten.
Auf den Zugmaschinen dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden bzw. zugelassen sind.
Die Personenbeförderung auf den Zugwagen während der An- und Abfahrt und außerhalb des Veranstaltungsraumes ist nicht zugelassen. Eine Ausnahmegenehmigung hierfür wird nicht erteilt.
Im Falle von Unfällen bzw. besonderen Ereignissen sind die Zugleitung (Sicherheitsmeldestelle) und die Polizei unverzüglich zu informieren sowie an nächster Möglichkeit zur Meidung von Zugunterbrechungen anzuhalten.

Aufmarsch und Aufstellung
Zugteilnehmer mit Fahrzeugen haben sich innerhalb einer Toleranz von max. einer viertel Stunde am zugewiesenen Aufstellplatz einzufinden und sich unverzüglich bei der ausgewiesenen Meldestelle zu melden.
Behinderungen durch vorzeitiges Erscheinen am bzw. im Bereich des Aufstellplatzes sind zu vermeiden.
Bei verspätetem Eintreffen ist eine Eingliederung nur nach Maßgabe der Zugleitung zulässig.
Zur Vorbereitung (Beladen, Aufbauen usw.) haben Zugteilnehmer Raum deutlich außerhalb des Aufstellbereichs zu nehmen, um Behinderungen weitgehendst zu verhindern.
Fahrzeuge, die nicht am Umzug teilnehmen, dürfen den Aufstellplatz nicht befahren.
Die Verwendung von Heulsirenen und Starktonhörnern ist bei An- und Abfahrt zum Aufstellungs- bzw. Auflösungsplatz, unzulässig.

Ablauf
Das Eingliedern in den laufenden Zug sowie etwaiges Ausgliedern aus dem Zug erfolgt nur nach Weisung der Zugleitung. Ein eigenmächtiges Ausscheren aus dem Zug vor Erreichen des Auflösungsplatzes ist grundsätzlich untersagt.
Vor jedem Verein bzw. jeder Gruppierung sollte ein Schild mitgeführt werden, auf welchem der Name oder das Wappen und die Nummernfolge des jeweiligen Zugteilnehmers klar erkennbar ist.
Wurfmaterial ist unter Vermeidung verletzungsgefährlicher Wurftechnik auszubringen.
Es ist untersagt Flaschen, Gläser oder scharfkantige Gegenstände zu werfen, ebenso Papierabfallprodukte jeder Art.. Während eines Zugstillstandes soll Wurfmaterial nicht abgegeben werden.
Offene Feuerstellen jeder Art sind dem Veranstalter vorher zu melden und bedürfen der Genehmigung durch die örtlichen zuständigen Behörden.
Feuerwerkskörper jeder Art, bengalische Feuer etc. sind strengstens verboten.
Die Fortbewegung des Zuges darf nicht beeinträchtigt oder gar aufgehalten werden.
Der Abstand zur Vorgruppe sollte nicht 12 m unterschreiten. Sicherheitsabstand ca. 2,5 m
Abfall und Müll ist erst am Auflösungsplatz in bereitgestellten Containern zu entsorgen und darf nicht während des Umzuges vom Fahrzeug geworfen werden.

Versicherungen, Abgaben, Rechte
Der Veranstalter hat eine Haftpflichtversicherung, die die Teilnahme an Umzügen beinhaltet, abgeschlossen.
Eine Teilnahme an Umzügen erfolgt auf eigene Gefahr, da insbesondere seitens des Veranstalters keine Unfallversicherung besteht.
Der Veranstalter meldet die Veranstaltungen gemäß den eingegangenen Anmeldungen bei der GEMA an.
Als GEMA Pauschale ist bei der Anmeldung per Überweisung ein Betrag von 15 Euro an den Veranstalter zu zahlen. Hiervon ausgenommen sind die Mitgliedsvereine des Vereinsring Oberursel e. V.
Der Veranstalter ist von solchen Ansprüchen sowie solchen aus unerlaubter Handlung freizustellen.
Zugteilnehmer willigen in Ton- und Bildaufzeichnungen sowie etwaige Übertragungen derselben ein und verzichten insoweit auf diesbezügliche Urheberrechte.

Sanktionen
Im Falle von Verstößen gegen diese Zugordnung können durch den Veranstalter bzw. der Zugleitung folgende Maßnahmen getroffen werden:
• Ausschluss von der laufenden Veranstaltung sowie Entfernung aus dem Zug
• Ausschluss von nächstjährigen Umzügen
• Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
• Anzeigenerstattung bei Polizei- bzw. Ordnungsbehörden

Diese Zugordnung wurde 22.11.2011 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Mir der Unterschrift des rechtlichen Vertreters des Teilnehmers gilt die Zugordnung als wesentlicher
Bestandteil der Zuganmeldung. Der Unterzeichner der Anmeldung sichert zu seine Teilnehmer zu informieren.

Rolf Steinhagen, 1. Vorsitzender Vereinsrings Oberursel e.V. Harry Hecker, Vorsitzender Taunuskarnevalausschuss


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