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 Merkblatt der Stadt Oberursel Geschäftsbereich Brandschutz, Zivilschutz      Verfasst am: 31.10.2011 10:42       Nach oben   


DER MAGISTRAT BRANDSCHUTZ, ZIVILSCHUTZ

Brandschutzvorkehrungen bei Märkten (z.B. Flohmärkten), Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen

Vorbemerkung:
Für Märkte, Straßenfeste und ähnliche Veranstaltungen in Oberursel (Taunus) ist rechtzeitig ein Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen und festzulegen.

Lageplan:
Die Brandschutzdienststelle benötigt ein maßstabsgerechten Lageplan (Maßstab 1:100), aus dem die Größe und Aufstellung der Stände, Zelte, Buden u. dergl. sowie deren Abstand zu bestehenden Gebäuden ersichtlich ist.
In dem Lageplan müssen die notwendigen Gänge, Feuerwehrzufahrten, Gebäudeabstände, Zugänge und Fluchtwege festgelegt sein.

Zu- und Durchfahrten:
Straßen dürfen mit Aufbauten und ständigen Einrichtungen nur so belegt werden, dass eine möglichst gradlinige 3,50 m breite Durchfahrt bzw. 5,50 m breite Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr bzw.
Rettungsdienste verbleibt.
Die erforderliche Breite darf durch aufgeklappte Vordächer nicht eingeschränkt werden. Bei Aufstellung von Tischen und Bänken ist darauf zu achten, dass die notwendigen Flächen freigehalten werden.


Baustoffe:
Die zur Verwendung kommenden Baustoffe, außer Holz, müssen mindestens schwerentflammbar (B1 nach DIN 4102) sein. Alternativ zur DIN 4102 können auch Werkstoffe mit einer Brenngeschwindigkeit = 0 gemäß Ziffer 12.8 der DIN 75 200 zur Anwendung kommen. Dies gilt auch für Überdachungen. Gegen die Verwendung von Partypavillons als Wetterschutz für Sitzgelegenheiten bestehen keine Bedenken.

Schutzstreifen:
Bei aneinandergebauten Buden, Zelten, Ständen, Verkaufsstätten usw. sind in Abständen von höchstens 40 m Schutzstreifen von mind. 5,00 m Breite ständig freizuhalten.

Sicherheitsabstände:
Stände dürfen nur in ausreichendem Sicherheitsabstand zu Gebäuden, insbesondere zu brennbaren Außenwänden von Gebäuden und Wänden mit Öffnungen aufgestellt werden. Der Sicherheitsabstand ist so zu
bemessen, dass im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf Gebäude verhindert wird.
Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, so sind andere Sicherungs-Maßnahmen (z.B. Fensteröffnungen feuerhemmend F 30-A verschließen) durchzuführen.

Ausgänge:
Ausgänge und Notausgänge von Gebäuden dürfen durch Stände, Wagen, Anhänger, Fahrzeuge u.ä. nicht eingeengt oder verstellt werden. Der Mindestabstand muss 1,5 m betragen. Außerdem sind die Ausgänge und
Notausgänge zu kennzeichnen.

Feuergefährliche Handlungen:
Feuergefährliche Handlungen (offenes Feuer, u.ä.) sind der Brandschutzdienststelle mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich anzuzeigen.
Feuerwerk ist gemäß Sprengstoffgesetz durch die Brandschutzdienststelle Genehmigen zu lassen.

Löschwasseranlagen:
Löschwasserentnahmeeinrichtungen (Über- oder Unterflurhydranten) sind einschließlich ihrer Kennzeichnungen von Aufbauten oder Lagerungen im Umkreis von 1,00 m freizuhalten und müssen jederzeit zugänglich sein.

Behelfsmäßige Leitungsverlegungen:
Kabel, Schläuche, Seile und ähnliche Leitungen im Bereich von Rettungswegen sind so zu verlegen, dass sie keine Stolpergefahr oder Behinderung darstellen.
Sie sind mit Gummimatten oder ähnlichen sichtbar abzudecken. Sofern sie über Fahrbahn oder Feuerwehrzufahrten gespannt werden, ist eine lichte Durchfahrtshöhe von mind. 3,50 m einzuhalten.

Feuerlöscher:
Bei allen Verkaufsständen bis 50 qm muss ein, bis 100 qm zwei Feuerlöscher nach DIN EN 3 mit einem Löschvermögen von 43A und 183B (dies entspricht einem PG 12 bzw. zwei PG 6 nach DIN 14406) und ein Erste-Hilfe-Kasten im betriebsbereiten Zustand zugänglich und deutlich sichtbar vorzuhalten.

Löschdecken:
Bei dem Betrieb von Friteusen ist zusätzlich eine Löschdecke nach DIN 14155 vorzuhalten.


Druckgasflaschen:
Bei Verwendung von Druckgasflachen mit Flüssiggas, darf nur die jeweils im Betrieb befindliche Flüssiggasflasche, im Stand aufgestellt werden. Die Verbrauchseinrichtungen und die Flüssiggasflaschen müssen standsicher aufgestellt werden.
Reserveflaschen oder leere Druckgasflaschen dürfen nicht im Stand bereitgestellt, aufbewahrt oder gelagert werden.
Das Lagern von Reserveflaschen oder leeren Druckgasflaschen ist im Sicherheitskonzept zu regeln. (Eine Zentrallagerung ist anzustreben)
Druckgasbehälter dürfen nicht in Rettungswegen aufgestellt oder betrieben werden.

Weitergehende Anforderungen:
Weitere, sich aus der jeweiligen Veranstaltungen und/oder Nutzung ergebenden brandschutztechnischen Auflagen bleiben vorbehalten.

Anwesenheit des Betreibers:
Während der laufenden Veranstaltung muss ein verantwortlicher Leiter oder eine von Ihm beauftragte Person ständig anwesend sein, diese ist für die Einhaltung der erlassenen Maßnahmen verantwortlich.

Brandsicherheitsdienst:
Im Zuge des Brandsicherheitsdienstes ist es Aufgabe der Feuerwehr, die Einhaltung der Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen und Mängel beheben zu lassen.
Verantwortlich für die Beseitigung von Mängeln ist der Veranstalter/Betreiber.
Wird ein Brandsicherheitsdienst gemäß § 17 HBKG angeordnet, so werden Gebühren gemäß Satzung der Stadt Oberursel (Taunus) über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr erhoben.

Rückfragen:
Für Rückfragen steht Ihnen die Brandschutzdienststelle unter 0 61 71 / 502 – 263 (Herr Hahn) oder 502 – 112 (Herr Eisinger) zu Verfügung.


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