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 Merkblatt der Stadt Oberursel (Geschäftsbereich Sicherheit und Ordnung, Amt für Lebensmittelüberwachung, Brandschutz)      Verfasst am: 26.10.2008 10:59       Nach oben   


Bewegliche Verkaufseinrichtung
(Verkaufs-, Imbisswagen oder Fahrzeuge, Verkaufszelte, Verkaufs- Markt-stände)


1. Die Betriebsstätten bzw. Verkaufsstände müssen so gelegen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel insbesondere durch Staub, Gerüche, Verunreinigungen und Insekten vermieden wird. Gegenüber dem Kunden ist eine ausreichende Abschirmung erforderlich, so dass unverpackte Lebensmittel nicht berührt oder sonst nachteilig beeinflusst werden können (z. B. durch Käseglocke oder Tortenhaube). Der Standplatz muss außerdem befestigt sein.

2. Sie müssen allseits bis auf den oberen Teil der Verkaufsseite von glatten, hellen und abwaschbaren Wänden, Decken und Boden umschlossen sein

3. An der Verkaufsseite sind sie durch ein überstehendes Dach oder in anderer geeigneter Weise gegen nachteilige Witterungseinflüsse zu schützen. Verkaufseinrichtungen müssen über eine ständig benutzbare Handwaschgelegenheit mit fließenden Warm- und Kaltwasser, Seifenspender und Einmalhandtücher verfügen.

4. Wenn kein Wasseranschluss an die öffentliche Wasserversorgung vorhanden ist, ist der Wasservorrat mindestens einmal täglich zu erneuern.

5. Wird die Verkaufseinrichtung dauerhaft an einem Ort aufgestellt, muss er über einen Strom- und Wasseranschluss verfügen.

6. Für die Reinigung und Desinfektion von Arbeitsgeräten müssen separate Vorrichtungen vorhanden sein, die von Handwaschbecken getrennt sind (z. B. Doppelspüle oder Spülboy).

7. Soweit es erforderlich ist, müssen Vorkehrungen zur Beseitigung von Dünsten, Schwaden oder Rauch geschaffen werden (Abzug nach außen).

8. Zur Aufbewahrung von kühlpflichtigen Lebensmitteln müssen ausreichend Kühlmöglichkeiten vorhanden sein, die mit Temperaturmessgeräten auszustatten sind.

9. Für Oberflächen, die mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, sind glatte, abwaschfeste Materialien zu verwenden, damit sie leicht zu reinigen und desinfizierbar sind.

10. Für die Kleidung des Personals und die Reinigungsmittel müssen geeignete Vorrichtungen (z.B. Schrank) zur Verfügung stehen.

11. Verkaufseinrichtungen müssen über eine leicht erreichbare, während der gesamten Verkaufszeit zugängliche Toilette (Personaltoilette) mit Handwaschbecken, fließend Kalt- und Warmwasser sowie fest installiertem Seifen und Einmalhandtuchspender verfügen.

12. Für die Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Lebensmittelabfällen müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein (Abfallbehälter mit Deckel).


Lebensmittelrechtliche Vorschriften (Leitsätze)

Verkehrsbezeichnung:
Prinzipiell sind bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln die in den Leitsätzen festgelegten Begriffe zu verwenden. z. B. Steak: Fleischstück vom Rind zum Kurzbraten. Wird eine andere Tierart verwendet so sind Tierart und Teilstück anzugeben (Schweinenackensteak). Phantasiebezeichnungen bedürfen einer Erklärung/Beschreibung des betroffenen Lebensmittels. Imitate müssen kenntlich gemacht werden (z.B. Lachsersatz oder Krebsfleischimitat).

Bier:
Die Bezeichnung Bier darf nur für Bier, das dem Reinheitsgebot entspricht, verwendet werden. Malztrunk wie Karamalz, Vitamalz u.ä. darf nicht als Bier bezeichnet werden. Mischungen mit Bier müssen ebenfalls kenntlich gemacht werden, z. B. Diesel (Bier/Cola), Radler (Bier/Limo).

Wasser:
Mineralwasser, welches lose abgegeben wird, ist als Tafelwasser zu kennzeichnen. Nur bei Abgabe in Originalbehältnissen ist die Bezeichnung Mineralwasser zulässig.

Limonaden:
Die zur Herstellung verwendeten Aromastoffe, Konservierungsstoffe, Antioxidationsmittel, Farbstoffe, Koffein und Chinin sind auf der Getränkekarte zu kennzeichnen. Welche Stoffe bei der Herstellung verwendet wurden, ist den Etiketten auf den Flaschen oder Behältern zu entnehmen z.B. (Coca Cola, koffeinhaltig u. mit Farbstoff); (Fanta, mit Farbstoff u. mit Antioxidationsmittel), (Tonic Water oder Bitter Lemon, chininhaltig). Cola light enthält (Aspartam E 951), da muss der genaue Wortlaut heißen: „enthält eine Phenylalaninquelle“

Speisen:
Bei Fleisch und Fleischerzeugnissen und sonstigen Speisen sind folgende Zusatzstoffe kennzeichnungspflichtig: Mit Phosphat, mit Geschmacksverstärker, mit Konservierungsstoff, mit Farbstoff, mit Antioxidationsmittel, sowie geschwefelt, geschwärzt oder gewachst. Es wird hier nur von Klassennamen gesprochen, bitte keine E-Nummern angeben. Die kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffe können auch in Fußnoten auf dem Speise- und Getränkeaushang angegeben werden.

Hackfleischerzeugnisse (z.B. Bratwurst, Schaschlik, Frikadellen, Hamburger, Cevapcici, Döner Kebab) dürfen nur abgegeben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Erzeugnisse müssen küchenfertig von einer Metzgerei oder dem Fleischhandel bezogen oder in Räumen hergestellt wurden, die den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Sie müssen vor der Abgabe vollständig durcherhitzt sein. Rohes oder teilweise rohes zerkleinertes Fleisch (z.B. Mett) darf auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen nicht verkauft werden. Die Fristen für das Inverkehrbringen sind zu beachten; Abgabe nur am Herstellungstag, rohe Bratwurst und Fleischspieße auch am folgenden Tag. Die Lagertemperatur beträgt bei frischen Erzeugnissen + 4° c, bei tiefgefrorenen – 18° c, aufgetaute Ware ist am gleichen Tag zu verbrauchen und darf nicht wieder eingefroren werden.

Alle angebotenen Speisen sind so aufzustellen, dass Anniesen, Anhusten oder Berühren weitgehendst verhindert wird.

In Privatküchen ist die Herstellung und Zubereitung von Speisen für gewerbliche Zwecke nicht erlaubt.



Brandschutzvorkehrungen bei Märkten (z.B. Flohmärkten), Straßen-festen und ähnlichen Veranstaltungen

Vorbemerkung:
Für Märkte, Straßenfeste und ähnliche Veranstaltungen in Oberursel (Taunus) ist rechtzeitig ein Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen und festzulegen.

Lageplan:
Die Brandschutzdienststelle benötigt ein maßstabsgerechten Lageplan (Maßstab 1:100), aus dem die Größe und Aufstellung der Stände, Zelte, Buden u. dergl. sowie deren Abstand zu bestehenden Gebäuden ersichtlich ist.
In dem Lageplan müssen die notwendigen Gänge, Feuerwehrzufahrten, Gebäudeabstände, Zugänge und Fluchtwege festgelegt sein.

Zu- und Durchfahrten:
Straßen dürfen mit Aufbauten und ständigen Einrichtungen nur so belegt werden, dass eine möglichst gradlinige 3,50 m breite Durchfahrt bzw. 5,50 m breite Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr bzw. Rettungsdienste verbleibt.
Die erforderliche Breite darf durch aufgeklappte Vordächer nicht eingeschränkt werden. Bei Aufstellung von Tischen und Bänken ist darauf zu achten, dass die notwendigen Flächen freigehalten werden.

Baustoffe:
Die zur Verwendung kommenden Baustoffe, außer Holz, müssen mindestens schwerentflammbar (B1 nach DIN 4102) sein. Alternativ zur DIN 4102 können auch Werkstoffe mit einer Brenngeschwindigkeit = 0 gemäß Ziffer 12.8 der DIN 75 200 zur Anwendung kommen. Dies gilt auch für Überdachungen. Gegen die Verwendung von Partypavillons als Wetterschutz für Sitzgelegenheiten bestehen keine Bedenken.

Schutzstreifen:
Bei aneinandergebauten Buden, Zelten, Ständen, Verkaufsstätten usw. sind in Abständen von höchstens 40 m Schutzstreifen von mind. 5,00 m Breite ständig freizuhalten.

Sicherheitsabstände:
Stände dürfen nur in ausreichendem Sicherheitsabstand zu Gebäuden, insbesondere zu brennbaren Außenwänden von Gebäuden und Wänden mit Öffnungen aufgestellt werden. Der Sicherheitsabstand ist so zu bemessen, dass im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf Gebäude verhindert wird.
Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, so sind andere Sicherungs-Maßnahmen (z.B. Fensteröffnungen feuerhemmend F 30-A verschließen) durchzuführen.

Ausgänge:
Ausgänge und Notausgänge von Gebäuden dürfen durch Stände, Wagen, Anhänger, Fahrzeuge u.ä. nicht eingeengt oder verstellt werden. Der Mindestabstand muss 1,5 m betragen. Außerdem sind die Ausgänge und Notausgänge zu kennzeichnen.


Feuergefährliche Handlungen:
Feuergefährliche Handlungen (offenes Feuer, u.ä.) sind der Brandschutzdienststelle mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich anzuzeigen.

Feuerwerk ist gemäß Sprengstoffgesetz durch die Brandschutzdienststelle Genehmigen zu lassen.

Löschwasseranlagen:
Löschwasserentnahmeeinrichtungen (Über- oder Unterflurhydranten) sind einschließlich ihrer Kenn-zeichnungen von Aufbauten oder Lagerungen im Umkreis von 1,00 m freizuhalten und müssen jeder-zeit zugänglich sein.

Behelfsmäßige Leitungsverlegungen:
Kabel, Schläuche, Seile und ähnliche Leitungen im Bereich von Rettungswegen sind so zu verlegen, dass sie keine Stolpergefahr oder Behinderung darstellen.
Sie sind mit Gummimatten oder ähnlichen sichtbar abzudecken. Sofern sie über Fahrbahn oder Feuerwehrzufahrten gespannt werden, ist eine lichte Durchfahrtshöhe von mind. 3,50 m einzuhalten.

Feuerlöscher:
Bei allen Verkaufsständen bis 50 m2 muss ein, bis 100 m2 zwei Feuerlöscher nach DIN EN 3 mit einem Löschvermögen von 43A und 183B (dies entspricht einem PG 12 bzw. zwei PG 6 nach DIN 14406) und ein Erste-Hilfe-Kasten im betriebsbereiten Zustand zugänglich und deutlich sichtbar vorzuhalten.

Löschdecken:
Bei dem Betrieb von Friteusen ist zusätzlich eine Löschdecke nach DIN 14155 vorzuhalten.

Druckgasflaschen:
Bei Verwendung von Druckgasflachen mit Flüssiggas, darf nur die jeweils im Betrieb befindliche Flüssiggasflasche, im Stand aufgestellt werden. Die Verbrauchseinrichtungen und die Flüssiggasflaschen müssen standsicher aufgestellt werden.
Reserveflaschen oder leere Druckgasflaschen dürfen nicht im Stand bereitgestellt, aufbewahrt oder gelagert werden.
Das Lagern von Reserveflaschen oder leeren Druckgasflaschen ist im Sicherheitskonzept zu regeln. (Eine Zentrallagerung ist anzustreben)
Druckgasbehälter dürfen nicht in Rettungswegen aufgestellt oder betrieben werden.

Weitergehende Anforderungen:
Weitere, sich aus der jeweiligen Veranstaltungen und/oder Nutzung ergebenden brandschutztechnischen Auflagen bleiben vorbehalten.

Anwesenheit des Betreibers:
Während der laufenden Veranstaltung muss ein verantwortlicher Leiter oder eine von Ihm beauftragte Person ständig anwesend sein, diese ist für die Einhaltung der erlassenen Maßnahmen verantwort-lich.

Brandsicherheitsdienst:
Im Zuge des Brandsicherheitsdienstes ist es Aufgabe der Feuerwehr, die Einhaltung der Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen und Mängel beheben zu lassen.

Verantwortlich für die Beseitigung von Mängeln ist der Veranstalter/Betreiber.

Wird ein Brandsicherheitsdienst gemäß § 17 HBKG angeordnet, so werden Gebühren gemäß Sat-zung der Stadt Oberursel (Taunus) über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr erho-ben.

Rückfragen:

Für Rückfragen steht Ihnen die Brandschutzdienststelle unter 0 61 71 / 502 – 263 (Herr Hahn) oder 502 – 112 (Herr Frank) zu Verfügung.



Allgemeines:

1. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten

2. Ist der Ausschank von alkoholischen Getränken gestattet, müssen auf Wunsch auch alkoholfreie Getränke angeboten werden. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teuerer zu verabreichen als das billigste Getränk in gleicher Menge (§ 6 GastG).

3. Am Stand ist an gut sichtbarer Stelle der ausgeschriebene Vor- und Familienname des Gewerbetreibenden sowie ein gut lesbares Preisverzeichnis anzubringen.

4. Bei der Verwendung von Einweggeschirr muss eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern zur Verfügung stehen. Es ist in angemessenen Abständen für die Leerung der Behälter und für die Reinigung der Umgebung der Abgabestelle zu sorgen.

5. Trinkwasserversorgung: Zum Anschluss an den Hydranten dürfen nur dazu geeignete Standrohre oder Vorrichtungen des örtlichen Versorgungsunternehmens eingesetzt werden, die von fachkundigen Personen installiert werden müssen. Versorgungsunternehmen der Stadt Oberursel ist die Stadtwerke Oberursel GmbH, Tel. (06171) 509-0. Die für eine weitere Verteilung verwendeten Leitungsmaterialien und Bauteile dürfen die Qualität des Trinkwassers nicht beeinträchtigen. Um dies sicherzustellen, dürfen nur Produkte verwendet werden, die den allgemeinen Regeln der Technik entsprechen und mit einem Prüfzeichen z. B. DVGW-Zertifikat oder KTW-Empfehlung versehen sind. Normale Garten- oder Druckschläuche sind für den Einsatz unzulässig.

6. Seit dem 01.10.2007 ist das Hessische Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten Danach ist das Rauchen in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen von Gaststätten verboten. Eine Gaststätte betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle zu gewerblichen Preisen verabreicht. Auf das Rauchverbot ist gut sichtbar hinzuweisen. Es können jedoch vollständig abgetrennte Nebenräume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Auch diese Räume sind ausdrücklich zu kennzeichnen.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!


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